Mitgliedschaft

Auszug aus der Vereinssatzung

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus den aktiven und passiven Mitgliedern sowie der Jugendgruppe zusammen.

Aktives oder passives Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer in den Vereinsgewässern die Sportfischerei ausüben will, ist aktives Mitglied. Wer ohne dies lediglich die Ziele des Vereins unterstützen und kameradschaftlichen Umgang mit den Mitgliedern pflegen will, ist passives Mitglied. Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche ab 12 Jahren mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten werden. In Ausnahmefällen und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten wird auch Jugendlichen unter 12 Jahren eine Mitgliedschaft in der Jugendgruppe des Vereins ermöglicht.

§ 5 Zahl der Mitglieder

Die Anzahl der aktiven Mitglieder unterliegt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie wird unter besonderer Berücksichtigung der Größe des Eigenfischereibezirkes des Vereins, der verbindlichen Pachtverträge und der Größe der zur Verfügung stehenden Fischereigewässer festgelegt.

§ 6 Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag und Fürsprache von zwei Vereinsmitgliedern durch den Vorstand. Die erforderliche Fürsprache soll sicherstellen, dass nur unbescholtene Antragsteller als Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Vor der Aufnahme als Vereinsmitglied ist zunächst ein Probejahr abzuleisten. Während des Probejahres soll sich der Anwärter im Sinne der Ziele des Vereins bewähren. Insbesondere hat er, sofern nicht schon geschehen, während dieser Zeit die Sportfischerprüfung abzulegen, an den Vereinsgemeinschaftsfischen und -veranstaltungen teilzunehmen und die Arbeitseinsätze im Rahmen seiner Verpflichtung zu leisten.

Jedes Mitglied hat einen kalenderjährlichen Beitrag, eine einmalige Aufnahmegebühr als Adäquat für bereits durch Vereinsmitglieder geschaffenes Vereinsvermögen und jährliche Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden sind bis zu einem Lebensalter von 65 Jahren zu bezahlen. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr, der Zahl der jährlichen Pflichtarbeitsstunden und des Gegenwertes für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Schüler, Auszubildende, Studenten und freiwillig Zivildienstleistende zahlen auf Antrag beim Vorstand den halben Beitrag. Ab 01.01.2002 ist der Vereinsbeitrag in EURO zu bezahlen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung, der Gewässerordnung und der Jugendordnung des Vereins das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die nachstehenden Vorschriften , Gesetze und Verordnungen zu beachten und ihr Verhalten danach zu richten:

1. Die Vorschriften dieser Satzung.

2. Die Gesetze des Bundes, des Fischereigesetzes des Landes Hessen und der dazugehörigen Richtlinien und Verordnungen.

3. Die Mitglieds- und Beitragsordnung.

4. Die Gewässerordnung des Vereins.

5. Die Jugendordnung des Vereins.

Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendgruppe ist verpflichtet, die Sportfischerprüfung abzulegen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen Ausnahmen zulassen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann.

2. Durch Tod.

3. Durch Ausschluss.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Alle Mitgliedsrechte sind erloschen.